Allgemeine Einkaufsbedingungen der Andercore GmbH (AEB)
Stand: April 2026
I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der Andercore GmbH, Münzstraße 19, 10178 Berlin, Deutschland (nachfolgend „Andercore“ oder „wir“), regeln die Beschaffung von Waren, Werken oder Dienstleistungen (nachfolgend „Ware“) durch Andercore von ihren Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“), sofern die Parteien nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen haben.
- Mündliche Zusagen von Andercore vor oder bei Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich. Ein schriftlicher Vertrag ersetzt diese, es sei denn, er hält die mündliche Vereinbarung explizit in vollem Umfang aufrecht.
- Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen, einschließlich dieser AEB, bedürfen der Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail). Das Schriftformerfordernis gilt nicht für Individualvereinbarungen, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien getroffen werden (§ 305b BGB bleibt unberührt).
- Änderungen an der vom Lieferanten zu liefernden Ware (z.B. in Konstruktion, Spezifikationen, Bauteilen oder Herstellungsverfahren) bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn Andercore diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder eine vom Lieferanten gelieferte Ware vorbehaltlos annimmt. Ein Verweis auf Schreiben, die AGB des Lieferanten oder eines Dritten enthalten, stellt keine Zustimmung zur Geltung dieser AGB dar.
II. Angebote und Bestellungen
- Der Lieferant erstellt alle Angebote unentgeltlich.
- Die in der Bestellung genannten Preise sind bindend und beinhalten, sofern nicht anders vereinbart, alle Kosten für Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau), Verpackung und Transport. Der Lieferant hält sich zwei Kalenderwochen an seine Angebote gebunden.
- Alle Bestellungen, Bestelländerungen und Abrufe bedürfen der Schriftform (EDI, E-Mail oder Fax genügen). Mündliche Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung von Andercore (EDI, E-Mail oder Fax genügen) verbindlich.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, DDP (Incoterms 2020) verzollt an den benannten Empfänger oder an unseren Geschäftssitz. Die Preise verstehen sich in Euro und als Nettopreise; die gesetzliche Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Bei Preisangaben in anderen Währungen haben die Euro-Preise Vorrang.
- Hat der Lieferant Aufstellung, Montage oder Ähnliches übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt er alle Nebenkosten wie Reisekosten, Werkzeugbereitstellung und Spesen.
- Rechnungen und Lieferscheine müssen neben der genauen Bezeichnung des Lieferumfangs (Artikel, Art, Menge etc.) unsere vollständigen Bestelldaten, insbesondere die Bestellnummer, enthalten. Andernfalls können diese von uns zurückgewiesen werden, woraus entstehende Verarbeitungsverzögerungen nicht von uns zu vertreten sind.
- Sofern nicht anders vereinbart (z.B. in der Bestellung), zahlt Andercore Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit der vereinbarten Lieferung/Abnahme der Ware. Bei Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ist Andercore berechtigt, 3 % Skonto vom Rechnungsnettobetrag abzuziehen.
- Der Lieferant übersendet jede Rechnung per E-Mail an procurement.invoices@andercore.com.
IV. Lieferzeiten und -abwicklung
- Bei vereinbarten Abrufbestellungen hat der Lieferant die Abrufmengen der Ware stets zur sofortigen Lieferung bereitzuhalten.
- Ist die Produktion von Waren nach unseren Spezifikationen vereinbart, darf der Lieferant erst nach Prüfung und Genehmigung der vereinbarten Referenzmuster durch uns mit der Produktion beginnen. Die Spezifikationen dürfen nur für die von uns bestellten Waren verwendet werden.
- Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin bzw. die Lieferzeit ist verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung ist der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Anlieferung der Ware am vereinbarten Ort oder der Abnahme der fertiggestellten Leistung.
- Bei unverschuldeten Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Anordnungen wie bei Pandemien oder Epidemien) oder anderer bei Vertragsschluss unvorhersehbarer Umstände sind wir von der Annahmeverpflichtung befreit und geraten nicht in Annahmeverzug, wenn der Lieferant die Lieferung anbietet.
- Teillieferungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, unzulässig.
- Der Lieferant beschafft die erforderlichen Ausfuhr- und Zollgenehmigungen auf eigene Kosten, stellt uns von anfallenden Versand- und Zollkosten frei und hält uns schadlos. Alle Ausfuhr- und Zollpapiere sind im Original an uns zurückzusenden. Auf Verlangen hat der Lieferant kostenlos ein Herkunftszeugnis sowie alle sonstigen Zolldokumente zur Verfügung zu stellen.
- Der Lieferant hat die erforderlichen Versand- und Wiegedokumente auf eigene Kosten zu beschaffen und uns und/oder relevanten Dritten rechtzeitig zu übergeben. Den gelieferten Waren ist ein einziger Lieferschein beizufügen.
- Sämtliche Versandpapiere und Lieferscheine des Lieferanten müssen die jeweilige Bestellnummer von Andercore enthalten.
- Wenn wir auf Wunsch des Lieferanten oder aufgrund einer Vereinbarung technische Hilfe bei der Annahme der Waren leisten, indem wir unsere Geräte und/oder Personal zur Verfügung stellen, berechnen wir dem Lieferanten unsere Preise/Tarife. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag des Lieferanten entsprechend zu kürzen.
V. Gefahrübergang, Annahme und Verzug
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware trägt der Lieferant bis zur ordnungsgemäßen Ablieferung am vereinbarten Lieferort.
- Kosten für Versicherungen im Zusammenhang mit den Waren oder Leistungen übernehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher (auch per E-Mail) Zustimmung.
- Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzugs sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Netto-Preises der jeweiligen Ware zu verlangen, maximal jedoch 5 % dieses Nettopreises.Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen bedeutet keinen Verzicht auf die Vertragsstrafe. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Verzugsschadens, bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf diese Schadensersatzansprüche angerechnet.
VI. Eigentum
- Der Übergang von Eigentum und Besitz an der Ware auf uns erfolgt unbedingt und unabhängig von der Zahlung des Kaufpreises.
- Wird abweichend ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, geht das Eigentum automatisch mit Eingang der jeweiligen Zahlung auf uns über.
- Wir sind ungeachtet eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts zur Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb unter Vorausabtretung der entsprechenden Forderung berechtigt (hilfsweise Anwendung eines einfachen, auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Alle anderen Formen des Eigentumsvorbehalts (insbesondere erweiterter, weitergeleiteter oder auf Weiterverarbeitung verlängerter Eigentumsvorbehalt) sind ausgeschlossen.
- Im Falle der Weiterverarbeitung (Verarbeitung, Vermischung, Verbindung) der gelieferten Waren durch uns gelten wir als Hersteller und erwerben spätestens mit der Weiterverarbeitung Eigentum an den Waren nach den gesetzlichen Vorschriften.
VII. Qualitätssicherung
- Der Einsatz Dritter (z.B. Subunternehmer) zur Erbringung einer vereinbarten Leistung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Der Lieferant hat ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, das mindestens der DIN ISO 9001 entspricht.
- Waren und Leistungen müssen dem Stand der Technik sowie allen zwingend anzuwendenden Gesetzen, Normen, Verordnungen und Richtlinien (z.B. DIN, EN, CE, VDI) in Deutschland und der EU entsprechen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz.
- Andercore und/oder ein beauftragter unabhängiger Prüfer können jederzeit nach angemessener Vorankündigung das Qualitätsmanagementsystem und die Qualität der bestellten, aber noch nicht ausgelieferten Waren prüfen. Deckt die Prüfung eine wesentliche Nichterfüllung der Lieferantenpflichten auf, hat der Lieferant Andercore die angemessenen Kosten zu erstatten.
VIII. Untersuchung und Gewährleistung
- Soweit wir nach § 377 HGB verpflichtet sind, Waren (mit Ausnahme von Dienstleistungen oder Werken) innerhalb einer angemessenen Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen, beschränkt sich diese Verpflichtung auf offensichtliche und leicht erkennbare Mängel. Eine Mängelrüge ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ablieferung am vereinbarten Lieferort zugeht.
- Gesetzliche Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleiben unberührt.
- Gewährleistungsansprüche von Andercore verjähren nach drei Jahren.
IX. Produkthaftung und Versicherung
- Wird Andercore wegen eines Mangels der Ware aus Produkthaftung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns freizustellen, sofern die Ursache des Mangels in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er gegenüber Dritten haftet.
- Die Freistellung umfasst auch Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter, einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen, ergeben (einschließlich Kosten für etwaige vom Lieferanten durchgeführte Rückrufaktionen). Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
- Der Lieferant hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Schäden aus Produkthaftung, Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen ist uns das Bestehen dieser Versicherung nachzuweisen.
X. Vertraulichkeit und Urheberrechte
- Zum Schutz unserer vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und technische Informationen (Zeichnungen, Entwürfe etc.), gelten die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sowie etwaige Geheimhaltungsvereinbarungen. Der Lieferant darf unsere vertraulichen Informationen nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrages verwenden.
- Auf Verlangen sind alle von Andercore stammenden Informationen (einschließlich Kopien und Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Andercore zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten.
- Die Geheimhaltungspflichten gelten nicht für Informationen, die dem Lieferanten nachweislich vor unserer Mitteilung bekannt waren, die der Öffentlichkeit vor oder nach der Mitteilung ohne Zutun des Lieferanten bekannt oder zugänglich waren, oder die im Rahmen behördlicher, gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Verfahren offenzulegen sind.
- Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrechte an den von uns zur Verfügung gestellten Kopien, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten und sonstigen materiellen oder immateriellen Gütern vor. Derartige Materialien sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Die Verwendung oder Offenlegung ist ausschließlich für Zwecke der Vertragserfüllung zulässig. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragserfüllung fort, bis das enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
- Sofern Unterlagen (Zeichnungen, Spezifikationen, Datenblätter etc.) zu den gelieferten Waren eigens in unserem Auftrag erstellt und bezahlt wurden und/oder auf unseren Informationen beruhen, räumt der Lieferant uns ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrechte ein.
- Die Verwendung unseres Namens oder Logos für Werbe- oder Marketingzwecke bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
XI. Compliance
- Der Lieferant sichert die Einhaltung aller ihm obliegenden Verpflichtungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu, insbesondere die Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns an seine in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
- Der Lieferant sichert ferner zu, nur Subunternehmer (einschließlich Zeit- und Leiharbeitsfirmen) einzusetzen, die ihrerseits die MiLoG-Verpflichtungen einhalten, insbesondere die Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns an ihre in Deutschland tätigen Arbeitnehmer.
- Im Falle unserer Inanspruchnahme nach § 13 MiLoG oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 21 Abs. 2 MiLoG hat der Lieferant uns von allen damit verbundenen Kosten (einschließlich Rechtsverteidigungskosten und Bußgeldern) freizustellen.
- Die Ziffern XI. 1 bis 3 gelten entsprechend, soweit das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Anwendung findet.
- Der Lieferant sichert die Einhaltung der Anforderungen der REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) und der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) in der jeweils gültigen Fassung zu. Er gewährleistet, dass die in den Waren enthaltenen Stoffe (falls erforderlich) zugelassen oder registriert sind und diese Zulassung/Registrierung aufrechterhalten wird, sodass wir in keinem Fall eine solche Zulassung oder Registrierung selbst vornehmen müssen.
- Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte (z.B. im Sinne des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) und der in Ziffer XI. 5 genannten Vorschriften), insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierung und Korruption, sowie Vorschriften über Mindestlöhne, Sicherheit und Grundrechte von Arbeitnehmern in seiner gesamten Lieferkette. Er hat ein Managementsystem nach DIN ISO 14001 sowie OHSAS 18001 einzurichten und weiterzuentwickeln.
- Auf Verlangen hat der Lieferant die Einhaltung der Verpflichtungen aus Ziffer XI. 6 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Wir, ein unabhängiger Prüfer oder ein Kunde von Andercore können jederzeit nach angemessener Vorankündigung den Lieferanten und/oder dessen Produktionsstätten prüfen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus Ziffer XI. 6 zu überprüfen. Deckt die Prüfung eine wesentliche Nichterfüllung auf, hat der Lieferant Andercore die angemessenen Kosten zu erstatten.
- Wir werden den Lieferanten über jeden uns bekannt werdenden Verstoß gegen Ziffer XI. 6 informieren. Der Lieferant verpflichtet sich, diesen Verstoß unverzüglich abzustellen. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, von noch nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten oder diese zu kündigen, wenn der Verstoß wesentlich ist oder der Lieferant gegen Ziffer XI. 7 verstößt.
XII. Schlussbestimmungen
- Sitz des Lieferanten innerhalb der EU / des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, Deutschland. Ausschließliche gerichtliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Das UN-Kaufrecht (CISG) und andere bilaterale oder internationale Verträge finden keine Anwendung.
- Sitz des Lieferanten außerhalb der EU / des EWR, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs: Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht ist mit einem Einzelschiedsrichter zu besetzen. Sitz des Schiedsgerichts ist Berlin, Deutschland. Verfahrenssprache ist Englisch. Es gilt deutsches Recht ohne Rückgriff auf die Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Die Parteien vereinbaren die Durchführung als Eilverfahren gemäß Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung.
- Der Lieferant ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Ansprüche des Lieferanten gegen Andercore aus einem Vertrag dürfen, mit Ausnahme von Geldforderungen, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur ausüben, soweit seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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